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   BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68   

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BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68 (https://dejure.org/1970,1493)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1970 - II C 18.68 (https://dejure.org/1970,1493)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1970 - II C 18.68 (https://dejure.org/1970,1493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung einer Beihilfe - Gewährung einer Studienbeihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Für diesen Vertrag gilt trotz seiner irreführenden Formulierungen das, was der erkennende Senat schon in der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68 ff.]) ausgeführt hat:.

    Daß Verträge der in Rede stehenden Art mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - vereinbar sind, hat der erkennende Senat ebenfalls schon in den Gründen seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - ausgeführt.

    Es heißt dort (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [75]) u.a.:.

    In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Darlegungen in BVerwGE 30, 65 (69 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] Bezug genommen.

    Sie kann offenbleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamt Zeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat (ebenso schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vgl. auch BVerwG 30, 65 [70 f.]).

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Die vom Beklagten seinerzeit vertraglich hingenommene zeitweilige Einschränkung der freien Wahl seines Arbeitsplatzes sei entsprechend den vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1962 - I AZR 343/61 - (BAGE 13, 168) dargestellten Erwägungen mit Art. 12 GG vereinbar.

    Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn die Auffassung als richtig unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt sei und daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. hierzu BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Die allgemeine Fürsorgepflicht allein kann den Dienstherrn nicht zur Gewährung von Unterhaltsleistungen zwingen; denn die allgemeine Fürsorgepflicht kann die jeweilige Rechtsstellung des Beamten, soweit es um Dienstbezüge oder, Unterhaltszuschuß geht, nicht über das im Gesetz Vorgesehene erweitern (vgl. BVerwGE 30, 77 [79]).
  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn die Auffassung als richtig unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt sei und daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. hierzu BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Sie kann offenbleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamt Zeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat (ebenso schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vgl. auch BVerwG 30, 65 [70 f.]).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 95.67

    Zur Zulässigkeit einer Studienförderung durch Fernmeldeaspirantenverträge der

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Eine Ermächtigung der Klägerin zum Abschluß von Verträgen dieser Art, insbesondere zur Gewährung von Studienfördefungsmitteln, ergibt sich schon aus dem jeweils einschlägigen Haushaltsplan der Bundespost, der diese Mittel auswirft, und aus der Organisationsgewalt der Klägerin (vgl. hierzu das den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannte Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 95.67 -).
  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68
    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - (DÖD 1969 S. 235) die Rechtmäßigkeit der Rückzahlungsklausel und der Rückzahlungspflicht in bezug auf die erst in der Vorbildung befindlichen Beamten auf Widerruf bejaht mit - der Begründung, daß es mangels einer gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Dienstbezügen oder Unterhaltszuschüssen an Beamte, die noch nicht die erforderliche Vorbildung abgeschlossen haben (und deswegen auch noch nicht, in das Beamtenverhältnis hätten übernommen werden dürfen, § 22 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712]), im Ermessen des Dienstherrn stehe, den Fernmeldeaspiranten einen Zuschuß zum Lebensunterhalt zu gewähren und den Zuschuß - ganz oder teilweise - an eine Rückzahlungspflicht zu knüpfen.
  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

    Die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen sind - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 G 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß den Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Im übrigen übersieht die Revision bei ihren Ausführungen, daß eine gemeinnützige Studienförderung im Rahmen der Daseinsvorsorge nicht Aufgabe der Bundespost sein kann (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

    Durch die schon in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, daß Studienförderungsverträge zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs der öffentlichen Hand zu sichern, dem öffentlichen Recht angehören und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

    Die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen sind - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).
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